Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eventgetriebe GmbH für die Nutzung von ticketwerk

Verfasst im Konzept-Chat auf Grundlage von ticketwerk-onboarding-und-vertraege.md, ticketwerk-master-konzept.md (Tripwire 6) und pricing-und-modul-shop-konzept.md.


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung der Plattform ticketwerk zwischen der

Eventgetriebe GmbH, Albert-Einstein-Ring 4–6, 50374 Erftstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 128755 (nachfolgend „Eventgetriebe")

und dem Kunden.

(2) Kunde im Sinne dieser Bedingungen kann ausschließlich ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Eventgetriebe stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.


§ 2 Gegenstand des Vertrages

(1) Eventgetriebe stellt dem Kunden ticketwerk als internetbasierte Software zur Nutzung über einen Webbrowser zur Verfügung (Software as a Service). Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Plattform im vereinbarten Umfang zu nutzen.

(2) Der Funktionsumfang richtet sich nach den vom Kunden gebuchten Modulen. Die jeweils buchbaren Module und ihr Leistungsumfang ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Modul-Shop in der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung.

(3) Eventgetriebe schuldet die Bereitstellung der Software, nicht die Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolges. Insbesondere schuldet Eventgetriebe keine bestimmte Anzahl verkaufter Tickets und keinen Umsatz des Kunden.

(4) Klarstellung der Rollen. Der Kunde ist Veranstalter und Verkäufer der über ticketwerk angebotenen Tickets und Leistungen. Er schließt die Verträge mit den Ticketkäufern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eventgetriebe ist ausschließlich technischer Dienstleister und wird weder Veranstalter noch Verkäufer noch Vertragspartner der Ticketkäufer. Eventgetriebe tritt auch nicht als Vermittler auf.

(5) Eventgetriebe ist berechtigt, die Plattform fortlaufend weiterzuentwickeln und zu verändern, solange der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Einschränkungen wird Eventgetriebe dem Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform ankündigen.


§ 3 Zustandekommen des Vertrages, Testphase

(1) Die Darstellung der Module und Pakete auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar. Mit dem Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch Eventgetriebe in Textform oder mit der Freischaltung des Zugangs zustande.

(2) Eventgetriebe kann dem Kunden eine unentgeltliche Testphase einräumen. Während der Testphase ist der Verkauf von Tickets gegen Entgelt nicht möglich; erzeugte Tickets werden als Testtickets gekennzeichnet. Die Testphase endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Anspruch auf Einräumung oder Verlängerung einer Testphase besteht nicht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Registrierung angegebenen Daten — insbesondere Firmierung, Anschrift, Registerdaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Ansprechpartner — vollständig und zutreffend anzugeben und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.


§ 4 Abwicklung der Ticketzahlungen

(1) Die Zahlungen der Ticketkäufer werden über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt, mit dem der Kunde ein eigenes Vertragsverhältnis unterhält. Der Kunde wählt den Zahlungsdienstleister aus den von Eventgetriebe unterstützten Anbietern aus und schließt mit diesem einen eigenen Vertrag.

(2) Die Zahlungen der Ticketkäufer fließen unmittelbar auf das Konto des Kunden bei dessen Zahlungsdienstleister. Eventgetriebe nimmt zu keinem Zeitpunkt Gelder der Ticketkäufer entgegen, verwahrt sie nicht und leitet sie nicht weiter. Eventgetriebe erbringt keine Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3) Die Vergütung von Eventgetriebe wird, soweit sie transaktionsabhängig ist, vom Zahlungsdienstleister unmittelbar aus der jeweiligen Zahlung einbehalten und an Eventgetriebe ausgekehrt.

(4) Für die Erstattung von Ticketpreisen, für Storno- und Kulanzentscheidungen sowie für die Bearbeitung von Rückbelastungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Eventgetriebe stellt hierfür lediglich die technischen Funktionen bereit.

(5) Voraussetzung für den entgeltlichen Ticketverkauf ist ein vollständig eingerichtetes und freigeschaltetes Konto beim Zahlungsdienstleister. Verzögerungen oder Ablehnungen im Prüfverfahren des Zahlungsdienstleisters liegen außerhalb des Einflussbereichs von Eventgetriebe.


§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste. Sie kann aus einem laufenden Entgelt für gebuchte Module, aus transaktionsabhängigen Entgelten und aus Entgelten für gesondert beauftragte Leistungen bestehen.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zwei Abrechnungsarten. Laufende Entgelte für gebuchte Module werden monatlich im Voraus abgerechnet. Transaktionsabhängige Entgelte, die sich nach den tatsächlichen Verkäufen bemessen, werden monatlich nachträglich für den abgelaufenen Kalendermonat abgerechnet. Rechnungen sind ohne Abzug fällig und werden elektronisch bereitgestellt; der Kunde stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu.

(3a) Für die Nutzung einzelner Module kann eine Grundgebühr ganz entfallen, sodass ausschließlich transaktionsabhängige Entgelte anfallen. Maßgeblich ist die jeweils gültige Preisliste.

(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Eventgetriebe nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Zugang zur Plattform zu sperren. Bereits verkaufte Tickets bleiben gültig und für den Einlass verwendbar. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt während der Sperrung bestehen.

(5) Eventgetriebe ist berechtigt, die Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums anzupassen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht wird er in der Ankündigung hingewiesen.


§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Eventgetriebe insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen § 7 verstößt oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Laufende Veranstaltungen. Endet der Vertrag zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Veranstaltungen des Kunden mit bereits verkauften Tickets bevorstehen, wird Eventgetriebe die für Einlass und Ticketprüfung erforderlichen Funktionen für diese Veranstaltungen noch 30 Tage über das Vertragsende hinaus bereitstellen. Der Kunde bleibt verpflichtet, die Ticketkäufer rechtzeitig über einen Anbieterwechsel zu informieren.


§ 7 Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

(1) Der Kunde ist für sämtliche Inhalte verantwortlich, die er über die Plattform veröffentlicht oder verarbeitet — insbesondere für Veranstaltungsbeschreibungen, Preise, Bilder, Verkaufsbedingungen und die Durchführung seiner Veranstaltungen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf seinem Auftritt die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben bereitzustellen, insbesondere ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung und, soweit erforderlich, eigene Verkaufsbedingungen sowie die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Eventgetriebe stellt hierfür lediglich technische Eingabemöglichkeiten bereit und schuldet keine rechtliche Prüfung dieser Inhalte.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten verfügt.

(4) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten, und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.

(5) Der Kunde darf die Plattform nicht für rechtswidrige Zwecke einsetzen und keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Betrieb der Plattform übermäßig zu belasten oder Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen.

(6) Freistellung. Der Kunde stellt Eventgetriebe von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Inhalte des Kunden, wegen der Durchführung oder Absage seiner Veranstaltungen oder wegen der Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag gegen Eventgetriebe geltend machen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(7) Der Kunde darf über die Plattform insbesondere nicht anbieten, bewerben oder verbreiten:

a) beleidigende, verleumderische, pornografische, gewaltverherrlichende, sittenwidrige oder gegen den Jugendschutz verstoßende Inhalte;
b) Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte;

c) Waren oder Dienstleistungen, deren Vertrieb gesetzlich beschränkt ist, ohne die erforderliche Berechtigung;

d) wettbewerbswidrige Angebote, insbesondere Schneeball- oder Pyramidensysteme.

(8) E-Mail-Versand. Die E-Mail-Funktionen der Plattform sind für Nachrichten zur Vertragsabwicklung bestimmt — etwa Bestellbestätigungen, Ticketversand und wichtige Hinweise zur Veranstaltung. Sie sind nicht für überwiegend werbliche Nachrichten wie Newsletter ausgelegt und enthalten die dafür erforderlichen Funktionen (Double-Opt-In, Abmeldemöglichkeit) nicht. Versendet der Kunde über die Versandinfrastruktur von Eventgetriebe gleichwohl werbliche Nachrichten, ist Eventgetriebe berechtigt, die E-Mail-Funktion oder den Zugang zu sperren, um Schaden von der Zustellfähigkeit der gemeinsam genutzten Versandwege abzuwenden.

(9) Vorübergehende Sperrung einzelner Inhalte. Macht ein Dritter gegenüber Eventgetriebe einen nicht offensichtlich unbegründeten Anspruch wegen eines vom Kunden eingestellten Inhalts geltend, ist Eventgetriebe berechtigt, diesen Inhalt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden vorübergehend ganz oder teilweise nicht mehr abrufbar zu halten. Eventgetriebe wird den Kunden unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(10) Ankündigung von Verkaufsstarts mit hoher Nachfrage. Rechnet der Kunde bei einem Verkaufsstart mit außergewöhnlich hoher Nachfrage innerhalb weniger Minuten, informiert er Eventgetriebe mindestens zwei Wochen im Voraus, damit die erforderlichen Kapazitäten bereitgestellt werden können. Unterbleibt die Ankündigung, haftet Eventgetriebe nicht für Beeinträchtigungen, die auf der unangekündigten Lastspitze beruhen.

(11) Nutzung durch Dritte. Der Kunde darf die Plattform auch für Veranstaltungen Dritter einsetzen und Dritten Zugang zu den ihn betreffenden Bereichen einräumen. Vertragspartner von Eventgetriebe bleibt in diesem Fall ausschließlich der Kunde. Er hat das Verhalten der von ihm zugelassenen Dritten wie eigenes zu vertreten und stellt sicher, dass diese die Pflichten aus diesem Vertrag einhalten. Nutzt ein Dritter für eine Veranstaltung ein eigenes Konto bei einem Zahlungsdienstleister, gilt § 4 entsprechend.


§ 8 Verfügbarkeit

(1) Eventgetriebe stellt die Plattform mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98,5 % im Jahresmittel bereit, gemessen am Zugang zur Plattform.

(1a) Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Nachweis wird dem Kunden auf Anfrage vorgelegt.

(2) Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster sowie Ausfälle, die Eventgetriebe nicht zu vertreten hat, insbesondere Störungen bei Vorleistungsanbietern wie Rechenzentrums-, Datenbank- oder Zahlungsdienstleistern sowie höhere Gewalt.

(3) Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Verkaufszeiten durchgeführt und mit angemessenem Vorlauf angekündigt.


§ 9 Datenschutz

(1) Soweit Eventgetriebe im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet — insbesondere Daten der Ticketkäufer —, ist der Kunde Verantwortlicher und Eventgetriebe Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag, der als gesonderte Vereinbarung Bestandteil dieses Vertrages ist und vom Kunden vor der ersten Verarbeitung abzuschließen ist.

(3) Eventgetriebe verarbeitet die Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern ist im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.


§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Eventgetriebe haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Eventgetriebe haftet nicht für entgangenen Gewinn des Kunden aus nicht verkauften Tickets sowie nicht für Schäden aus der Absage, Verlegung oder mangelhaften Durchführung von Veranstaltungen des Kunden.


§ 11 Änderung dieser Bedingungen

(1) Eventgetriebe kann diese Bedingungen ändern, wenn dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an eine Weiterentwicklung der Plattform erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu kündigen.


§ 12 Datenexport und Löschung nach Vertragsende

(1) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die dafür vorgesehenen Funktionen exportieren.

(2) Nach Vertragsende stellt Eventgetriebe die Daten des Kunden noch für 30 Tage zum Export bereit. Danach werden sie gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(3) Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen — insbesondere Rechnungs- und Buchungsbelege —, werden für die Dauer der jeweiligen Frist aufbewahrt und in dieser Zeit für andere Zwecke gesperrt.


§ 13 Mängelansprüche

(1) Auf die Überlassung der Software zur Nutzung über das Internet findet mietvertragliches Mängelrecht Anwendung.

(2) Eventgetriebe beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an und unterstützt bei der Eingrenzung, soweit ihm dies zumutbar ist.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung durch Abzug vom vereinbarten Entgelt selbst durchzusetzen. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.


§ 14 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zugänglich werden und die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind. Dazu zählen auf Seiten des Kunden insbesondere Verkaufszahlen, Preisgestaltung, Kundendaten und Geschäftsbeziehungen.

(2) Eventgetriebe verpflichtet auch die eingesetzten Mitarbeiter zur Vertraulichkeit und trifft angemessene Vorkehrungen gegen den unbefugten Zugriff Dritter.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus für drei Jahre fort.

(4) Eventgetriebe speichert im Rahmen der eigenen Leistungserbringung keine vollständigen Kreditkartendaten. Die Verarbeitung von Kartendaten erfolgt ausschließlich beim jeweiligen Zahlungsdienstleister. Eventgetriebe unterstützt den Kunden im Rahmen des eigenen Einflussbereichs bei der Einhaltung der für ihn geltenden Sicherheitsanforderungen für Kartenzahlungen.


§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(3) Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Eventgetriebe in Textform auf Dritte übertragen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Fassung [Versionsnummer], gültig ab [Datum].


Anhang: Was noch fehlt

Nicht enthalten und gesondert zu erstellen:

  1. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — eigenes Dokument, weitgehend standardisierbar. Braucht die vollständige Liste der Unterauftragsverarbeiter: Vercel, Supabase, Cloudflare, Resend, Microsoft 365, Zahlungsdienstleister.
  2. Leistungsbeschreibung der Module — wird aus dem Modul-Shop referenziert, existiert noch nicht als Dokument.
  3. Preisliste — laut Architektur-Karte warten die Paketpreise noch auf Sascha und Simon. Ohne sie ist § 5 nicht scharfzustellen.
  4. Verkaufsbedingungen Tenant gegenüber Ticketkäufer — schreibt der Tenant selbst, ticketwerk stellt nur das Feld bereit.

Technische Folgepunkte:

  • Beim Scharfstellen dieser Fassung braucht eventwerk einen neuen tenant_contracts-Eintrag mit contracting_entity_name = 'Eventgetriebe GmbH' und einer echten terms_version (heute steht dort 1.0-internal mit PA-Line).
  • § 6 Absatz 5 (Einlassfunktionen nach Vertragsende) und § 5 Absatz 4 (verkaufte Tickets bleiben bei Sperrung gültig) sind Zusagen, die im Code abgebildet sein müssen. Beides ist heute nicht gebaut.

Fassung 1.0 vom 26.07.2026